von erdmann & erdmann medien GmbH
Ruhrstraße 15
63452 Hanau

1. Geltungsbereich

1.1 Die erdmann & erdmann medien GmbH (nachfolgend „ee“ genannt) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen ee und dem Kunden, auch wenn im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2 Gegenstand dieser AGB sind Dienstleistungen und/oder Werke von ee im Bereich der Medienproduktion. Die konkrete Art der Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot und/oder der beauftragten Konzeption.

1.3 Diese AGB gelten auch für künftige Aufträge desselben Kunden, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote basieren auf einem individuell abgestimmten Leistungsumfang und enthalten ausschließlich die dort aufgeführten Positionen. Erweiterungen – insbesondere zusätzliche Drehtage oder Mehraufwand in Konzeption, Produktion oder Postproduktion – bedürfen der schriftlichen oder mündlichen Bestätigung und werden gesondert vergütet.

2.2 Wetterbedingte Verschiebungen oder Drehabbrüche („Wetterrisiko“) sind in den kalkulierten Produktionskosten nur enthalten, wenn dies ausdrücklich ausgewiesen ist. Mehraufwand aufgrund solcher Verschiebungen wird nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

2.3 Erfolgt eine Absage 7 Tage oder weniger vor dem vereinbarten Termin, trägt der Auftraggeber sämtliche bis dahin angefallenen und nachweisbaren Fremdkosten (z. B. Hotel-, Reise- oder Dienstleisterkosten), die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Drehs entstanden sind.

2.4 Wird ein bestätigter Drehtermin durch den Auftraggeber kurzfristiger abgesagt (2 Tage vor Beginn), werden 50 % der vereinbarten Drehkosten in Rechnung gestellt. Übersteigen die bereits getätigten Aufwendungen diesen Betrag, sind auch diese zu erstatten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

3. Leistungsumfang & Mitwirkungspflichten

3.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle zur Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen und Materialien rechtzeitig und in verwertbarer Qualität bereitzustellen. Dazu gehören u. a. Drehgenehmigungen, Drittmaterial, Darsteller, Locations, Logos, Schriften, CI-Vorgaben etc., sofern diese nicht ausdrücklich Teil des Angebots von ee sind.

3.2 Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung oder unzureichender Daten des Auftraggebers verschieben vereinbarte Lieferfristen entsprechend. Eventueller Mehraufwand wird zusätzlich vergütet.

4. Nutzungsrechte

4.1 Die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an allen im Rahmen des Projekts entstandenen Werken verbleiben bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars bei ee. Nach Zahlung erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der finalen Fassung des Werks – für alle Medien mit Ausnahme von Fernsehausstrahlungen und bezahlter Onlinewerbung („Paid Media“), sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

4.2 Rohmaterialien, unbearbeitete Daten oder Projektdateien sind nicht Bestandteil der Lieferung. Ihre Herausgabe bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.

4.3 Die Rechte an eingesetztem Drittmaterial (z. B. Sprecherstimmen, Musik, Stockmaterial) sind projektbezogen und im jeweiligen Angebot ausgewiesen. Eine weitergehende Nutzung bedarf der gesonderten Lizenzierung durch den Auftraggeber.

4.4 Die Einholung von Rechten Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte, Markenrechte, Musiklizenzen bei Fremdmaterial, Nutzungsrechte an Drehorten) obliegt dem Auftraggeber, sofern nicht anders vereinbart.

4.5 Der Auftraggeber erteilt ee das Recht, das fertiggestellte Werk in angemessenem Umfang zur Eigenwerbung (z. B. in Referenzen, Showreels, auf der Website oder in Präsentationen) zu nutzen, sofern dem keine berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen.

5. Korrekturschleifen und Änderungswünsche

5.1 Soweit im Angebot nicht anders geregelt, ist eine Korrekturschleife im Preis enthalten. Weitere Korrekturen, insbesondere solche, die das Konzept oder den Umfang des Projekts betreffen, werden mit 110 €/h netto berechnet.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage netto ab Rechnungsdatum, sofern nicht abweichend vereinbart.

6.2 Bei Zahlungsverzug ist ee berechtigt, die weitere Bearbeitung bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen und Verzugszinsen sowie Mahnkosten geltend zu machen.

7. Speicherung & Datensicherung

7.1 Projektbezogene Daten (Rohmaterialien, Zwischenstände etc.) werden maximal 3 Jahre nach Projektabschluss gespeichert. Eine längere Archivierung erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung.

8. Haftung

8.1 ee haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit uneingeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ee nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

8.2 Für Schäden aus vom Auftraggeber gelieferten Inhalten (z. B. Datenverlust, Rechtsverletzungen) haftet ausschließlich der Auftraggeber.

9. Fremdleistungen & Subunternehmer

9.1 ee ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten qualifizierte Dritte (z. B. freie Mitarbeiter oder Partnerunternehmen) einzusetzen. Diese handeln im Auftrag und auf Verantwortung von ee.

10. Vertraulichkeit

10.1 Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit über alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen geschäftlichen Informationen. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.

11. Höhere Gewalt (Force Majeure)

11.1 Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, Stromausfall) entbinden beide Parteien für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von ihren Leistungspflichten. Bereits erbrachte Leistungen sind angemessen zu vergüten.

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1 Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Hanau, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.

13. Salvatorische Klausel

13.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende Ersatzregelung zu treffen.